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Externenprüfung

Ist Ihnen bekannt, dass Sie auch ohne Ausbildung einen anerkannten Berufsabschluss erwerben können?

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, zur Gesellen-/Abschlussprüfung zugelassen zu werden, auch wenn keine Berufsausbildung absolviert wurde. Sie nehmen dann als „Externe“ an der Gesellen-/Abschlussprüfung für einen anerkannten Ausbildungsberuf teil. Jedoch müssen Sie hierzu bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Voraussetzungen zur Teilnahme an einer Externenprüfung regeln das Berufsbildungsgesetz (§ 45 Abs. 2 BBiG) bzw. die Handwerksordnung (§37 Abs. 2 HWO) wie folgt:

  • Nachweis einer Tätigkeit in dem Beruf, in dem die Abschlussprüfung abgelegt werden soll. Die Dauer dieser Beschäftigung muss mindestens das Eineinhalbfache der Ausbildungszeit des Berufes betragen. In dieser Zeitspanne können auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf enthalten sein.
  • Vom Nachweis der Mindestzeit kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der Bewerber/die Bewerberin  durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft machen kann, dass  er/sie die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.

Über die Zulassung entscheidet in der Regel die jeweils zuständige Kammer (Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer).

Bei Fragen zur Externenprüfung erteilen Ihnen die Kammern gerne Auskunft. Ansprechpartner finden Sie unter folgenden Links:


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