Anrechnung von Studienleistungen
Entscheiden sich Studienabbrecher/innen für die Aufnahme einer dualen Berufsausbildung, so haben sie die Möglichkeit ihre Studienleistungen auf die Berufsausbildung anrechnen zu lassen bzw. diese im Rahmen der Ausbildung zu berücksichtigen. Dies ist besonders dann möglich, wenn der Beruf ein Äquivalent zum ehemaligen Studium aufweist:
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. die Handwerksordnung (HwO) bieten Studienabbrecher/innen die Möglichkeit, sich bisher erbrachte Studienleistungen als „zurückgelegte Ausbildungszeit“ auf die Ausbildungszeit anrechnen zu lassen (§ 7 BBiG bzw. § 27 a HwO) oder die Ausbildungsdauer zu verkürzen (§ 8 BBiG bzw. § 27 b HwO). Zudem kann die Ausbildungsdauer durch eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 45 Abs. 1 BBiG bzw. § 37 Abs. 1 HwO) verkürzt werden. Eine Anrechnung von Studienleistungen bzw. Verkürzung der Ausbildungsdauer bedarf in der Regel einer individuellen Prüfung durch die zuständige Kammer. Das Zusammenfallen mehrerer Verkürzungsgründe darf jedoch nicht dazu führen, dass eine gewisse Mindestausbildungsdauer, die sich nach der regulären Ausbildungsdauer richtet, unterschritten wird.
Auch im Bereich der beruflichen Fortbildung besteht die Möglichkeit, bereits erbrachte Studienleistungen anrechnen zu lassen.
Anrechnung als zurückgelegte Ausbildungszeit (gemäß § 7 BBiG / § 27 a HwO)
Anrechnung als zurückgelegte Ausbildungszeit (gemäß § 7 BBiG / § 27 a HwO)Gemäß § 7 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) bzw. § 27 a der Handwerksordnung (HwO) können Studienabbrecher/innen ihre bisher erbrachten Studienleistungen als „zurückgelegte Ausbildungszeit“ auf die Ausbildungszeit anrechnen lassen. Eine Anrechnung auf die Ausbildungszeit ist in Bayern auf Grundlage der Verordnung zur Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung (BBiG / HwO) möglich. Die Anrechnung bedarf eines gemeinsamen Antrags der/des Auszubildenden und des Ausbildungsbetriebs, welcher an die zuständige Stelle (Kammer) zu richten ist. Diese entscheidet im Rahmen einer Einzelfallprüfung über den Antrag. BITTE BEACHTEN SIE:Das Zusammenfallen mehrerer Verkürzungsgründe darf nicht dazu führen, dass eine gewisse Mindestausbildungsdauer unterschritten wird. Für weitere Informationen klicken Sie bitte auf den Button „Abkürzungsgründe“.
Verkürzung der Ausbildungsdauer (§ 8 BBiG / § 27 b HwO)
Verkürzung der Ausbildungsdauer (§ 8 BBiG / § 27 b HwO)Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Handwerksordnung (HwO) bieten Studienabbrecher/innen die Möglichkeit, die reguläre Ausbildungsdauer einer dualen Berufsausbildung zu verkürzen. Gemäß § 8 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes bzw. § 27 b Abs. 1 der Handwerksordnung kann die Ausbildungsdauer verkürzt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in gekürzter Zeit erreicht wird (ein Grund für die Kürzung kann beispielsweise das Vorliegen der Fachhochschul- bzw. Hochschulreife sein). Voraussetzung hierfür ist ein gemeinsamer Antrag der/des Auszubildenden und des Betriebs/Unternehmens bei der zuständigen Kammer. Diese entscheidet im Rahmen einer Einzelfallprüfung über den Antrag. Eine Verkürzung der Ausbildungsdauer kann bereits zu Beginn der Ausbildung im Ausbildungsvertrag, jedoch auch zu einem späteren Zeitpunkt, vereinbart werden. BITTE BEACHTEN SIE:Das Zusammenfallen mehrerer Verkürzungsgründe darf nicht dazu führen, dass eine gewisse Mindestausbildungsdauer unterschritten wird. Für weitere Informationen klicken Sie bitte auf den Button „Abkürzungsgründe“.
Abkürzungsgründe (gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 BBiG / § 27 b Abs. 1 S. 1)
Abkürzungsgründe (gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 BBiG / § 27 b Abs. 1 S. 1)Verkürzung der Ausbildungsdauer:
Mindestausbildungsdauer:Die Ausbildungsdauer soll folgende Mindestzeiten, insbesondere beim Zusammentreffen mehrerer Verkürzungsgründe bzw. bei vorzeitiger Zulassung, nicht unterschreiten:
Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
Vorzeitige Zulassung zur AbschlussprüfungNeben einer Verkürzung der Ausbildungsdauer besteht gemäß § 45 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) bzw. § 37 Abs. 1 der Handwerksordnung (HwO), bei überdurchschnittlichen Leistungen während der Ausbildung (Berufsschule und Betrieb/Unternehmen), zudem die Möglichkeit einer vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung. Überdurchschnittliche Leistungen liegen dann vor, wenn das letzte Zeugnis der Berufsschule in den prüfungsrelevanten Fächern einen Notendurchschnitt besser als 2,49 aufweist und die praktischen Ausbildungsleistungen besser als 2,49 bewertet werden. Der Antrag zur vorzeitigen Prüfungszulassung ist schriftlich bei der zuständigen Stelle einzureichen. Diese entscheidet im Rahmen einer Einzelfallprüfung über den Antrag. BITTE BEACHTEN SIE:Das Zusammenfallen mehrerer Verkürzungsgründe darf nicht dazu führen, dass eine gewisse Mindestausbildungsdauer unterschritten wird. Für weitere Informationen klicken Sie bitte auf den Button „Abkürzungsgründe“.
Anrechnung von Studienleistungen bei der beruflichen Fortbildung
Anrechnung von Studienleistungen bei der beruflichen FortbildungAuch im Bereich der beruflichen Fortbildung können bereits erbrachte Studienleistungen von Studienabbrecher/innen berücksichtigt werden. So bieten das Berufsbildungsgesetz (BBiG) (§ 56 Abs. 2) und die Handwerksordnung (HwO) (§ 42 c Abs. 2) die Möglichkeit, bereits erbrachte Leistungen aus dem Studium auf eine Fortbildungsprüfung anzurechnen. In diesem Zusammenhang kann von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile der Fortbildung befreit werden, wenn eine andere vergleichbare öffentlich-rechtliche Prüfung (z. B. erfolgreich abgelegte Prüfungsleitungen) abgelegt wurde. In besonderen Fällen kann aufgrund bereits erbrachter Studienleistungen auch eine direkte Zulassung zu Fortbildungsprüfungen erfolgen.
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